Baugenehmigungs­verfahren


Baugenehmigungs­verfahren

In Frankfurt am Main werden brandschutztechnische Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren und in den Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch das Sachgebiet 37.E21 (Vorbeugender Brandschutz) der Branddirektion verfasst. Hierzu gliedert sich das Sachgebiet in vier Bereiche. Die Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können Sie unter „Ansprechpersonen“ einsehen.


Übersicht Regelbau
Bitte beachten Sie, dass die Branddirektion Frankfurt am Main bei Objekten, die gemäß Hessischer Bauordnung nicht als Sonderbau einzustufen sind (Regelbauten), keine Beratung anbieten kann. Einzige Ausnahme bildet hier die Abgabe einer Stellungnahme zu den Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen.
Übersicht Sonderbau

In allen vier Bereichen dieses Sachgebiets werden Beratungen und Prüfungen zu Liegenschaften durchgeführt, die gemäß § 2 Absatz 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) als Sonderbau klassifiziert werden. Dieser Beratungs- und Prüfumfang umfasst beispielsweise die Ausgestaltung von Feuerwehrplänen, Brandschutzkonzepten und Brandschutzordnungen. Nähere Informationen finden Sie unter „Bauberatung“.

Bauberatung

Sofern es sich bei dem betroffenen Objekt um einen Sonderbau gemäß § 2 Absatz 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) handelt, beraten wir Sie in den entsprechenden Bau- und Planungsphasen.

Eine Beratung im Regelbau wird durch die Branddirektion Frankfurt am Main grundsätzlich nicht angeboten.

Wie weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei unserem Leistungsangebot um eine gutachterliche Tätigkeit handelt und nicht um eine Baudetailberatung im technischen Sinne.

Dies bedeutet, dass wir die von Ihnen bis zum Zeitpunkt der Beratung durchgeführte Planung auf Plausibilität und auf Kompatibilität mit den Belangen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes hin prüfen. Darüber hinaus können Ideen und Vorschläge zu bislang ungelösten Problempunkten erarbeitet werden, z. B. zur Ausgestaltung der Flucht- und Rettungswege oder zur Entrauchung.

Eine Beratung zur konkreten Ausführung technischer Details und Einzelkomponenten kann seitens der Branddirektion nicht erfolgen. Hierzu verweisen wir auf die jeweiligen gewerblichen Fachplanerinnen und Fachplaner (z. B. Fachplanerinnen und Fachplaner für Brandschutz, technische Gebäudeausrüstung, Brandmeldeanlagen etc.).

Die Zuständigkeiten unserer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können Sie unter „Ansprechpersonen“ einsehen.



Gründe für ein frühzeitiges Beratungsgespräch

Ein frühzeitig geführtes Beratungsgespräch trägt wesentlich zur Planungssicherheit bei. Sowohl Planerinnen und Planer als auch Bauherrinnen und Bauherren erhalten eine Aussage darüber, ob die Planung den Anforderungen aus brandschutztechnischer Sicht genügt – hier insbesondere des abwehrenden Brandschutzes.

Eine Aussage seitens der Branddirektion steht jedoch immer unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Bauaufsicht. Aus diesem Grund sollen erste gemeinsame Beratungsgespräche frühzeitig bei der Bauaufsicht terminiert werden.

Ist die Planung aus brandschutztechnischer Sicht zunächst nicht genehmigungsfähig, steht dann für eine Anpassung der Planung und die Erarbeitung von Sonderlösungen noch ausreichend Zeit zur Verfügung. Je weiter die Planung bereits fortgeschritten ist, desto komplizierter und spezieller können die eventuell erforderlichen brandschutztechnischen Sonderlösungen werden. Dies kann zu Verzögerungen und nicht zuletzt zu unnötigen Mehrkosten führen.

In diesen Beratungen werden oftmals technische Ausführungsdetails (z. B. Festlegung von Einspeisestellen für Feuerlöschanlagen) behandelt. Insgesamt orientieren sich unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bei der Durchführung von Beratungen und bei der Prüfung von Brandschutzkonzepten an den Vorgaben der VFDB-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept", dem Hessischen Bauvorlagenerlass und an der VFDB-Richtlinie 01/01-S1 „Beteiligung der Brandschutzdienststelle bei der Prüfung des Brandschutznachweises“. Beide Dokumente können Sie über die Homepage der VdS downloaden.

Gespräche finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Bauaufsicht statt und sind seitens der Branddirektion Frankfurt am Main kostenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen
Mindestanforderung an Brandschutzkonzepte in der Vorplanung
Dokumentation der Besprechungsinhalte

Häufige Fragen zu Baugenehmigungs­verfahren

Gemäß Hessischer Bauordnung und entsprechenden Einführungserlassen von Sonderbauvorschriften ist die Branddirektion Frankfurt am Main als zuständige Brandschutzdienststelle am Baugenehmigungsverfahren bestimmter Bauvorhaben zu beteiligen. Auf dieser Seite können Sie sich über die Rechtsgrundlagen und den Ablauf des Verfahrens informieren.
Auf welcher Rechtsgrundlage muss die Branddirektion im Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden?
  • § 61 Abs. 1 Nr. 2 HBO in Verbindung mit dem jeweiligen Einführungserlass einer Sonderbauvorschrift
  • § 10 Abs. 5 BImSchG

Bei der Beteiligung der Branddirektion Frankfurt am Main im Baugenehmigungsverfahren handelt es sich vordergründig um eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Allerdings bezieht sich ein Großteil der hier abzustimmenden Maßnahmen auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Dies ist auf den ersten Blick nicht immer erkennbar – insbesondere da die Beteiligung der Feuerwehr rechtlich aus der Hessischen Bauordnung (HBO) resultiert und nicht etwa aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).

§ 14 Abs. 1 HBO verlangt, dass „bauliche Anlagen und Einrichtungen (...) so anzuordnen (...) sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“.

Diese Rechtsnorm vereint zwar nicht den abwehrenden und den vorbeugenden Brandschutz im umfassenden Sinne, jedoch lässt allein die Benennung in einem Satz erkennen, dass keines der beiden Elemente ohne das andere bestehen kann. Es verdeutlicht zudem, dass der vorbeugende Brandschutz die Grundlage einer wirksamen Gefahrenabwehr bildet.

Für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelt das materielle Recht der Bauordnung die Maßnahmen zur Vorbeugung. Aber gerade bei Gebäuden, denen aufgrund ihrer besonderen Art oder Nutzung (Sonderbauten) ein anderes, individuelleres Gefahrenpotenzial innewohnt, reichen die brandschutztechnischen Anforderungen oft nicht aus. Daher „beteiligt oder hört die Bauaufsichtsbehörde zum Bauantrag diejenigen Stellen (...), ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.“ (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 HBO). Üblicherweise wird in den Bekanntmachungen zu den Sonderbauvorschriften, die auf Grundlage der HBO erlassen werden, in diesem Zusammenhang auf die zuständigen Brandschutzdienststellen verwiesen.

Des Weiteren verlangt § 10 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG): „Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird."

Bei welchen Bauvorhaben muss die Branddirektion im Genehmigungsverfahren beteiligt werden?
Was prüft die Branddirektion bei ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren?
Was beinhaltet die Stellungnahme der Branddirektion im Baugenehmigungsverfahren?
Welchen Einfluss hat die Branddirektion auf ein Baugenehmigungsverfahren?
Erhält der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes Einsicht in die Stellungnahme der Branddirektion?
Wie läuft die Beteiligung der Branddirektion im Baugenehmigungsverfahren ab?