Sondersignal und Rettungsgasse


Rettungsgasse rettet Leben

Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, DLRG und THW haben alle das gleiche Problem: Auf dem Weg zur Einsatzstelle fehlt oft das richtige Verständnis der anderen Verkehrsteilnehmenden, ihnen schnell und gefahrlos freie Bahn zu schaffen!

Selbstverständlich ist das Thema nicht neu. Allerdings häufen sich die Vorfälle, bei denen andere Verkehrsteilnehmende einfach die falschen Entscheidungen treffen und somit den Retterinnen und Rettern die Durchfahrt zur Einsatzstelle verwehren.

In den Fahrschulen lernen Fahranfängerinnen und -anfänger: Bei Blaulicht und Martinshorn ist „freie Bahn“ zu schaffen. Wie das richtig geht, wird oft aber nur unzureichend vermittelt. Gerade die Großfahrzeuge der Feuerwehr haben das Problem, dass sie oft nicht genug Platz haben, um durch den Verkehr zur Einsatzstelle zu gelangen – ob im morgendlichen Berufsverkehr, an einer roten Ampel mit Blitzlichtanlage, auf Landstraßen oder Bundesautobahnen. Wir erklären auf unserer Homepage, wie es richtig funktioniert, eine Rettungsgasse zu bilden.

Quelle: Rettungsgasse rettet Leben

Sondersignal von Feuerwehr und Rettungsdienst

Immer wieder erreichen uns Anfragen und Beschwerden zur Verwendung des Sondersignals.

Die Rechtsgrundlage für die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn stellt § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dar. Demnach darf beides zusammen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Für die Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten ist dies im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 des Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzes und § 15 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu sehen, die jeweils eine Zielerreichungsfrist von 10 Minuten vorgeben.

Die Entscheidung, Sondersignale einzusetzen, obliegt nicht den Einsatzkräften, sondern wird im Einzelfall durch die zentrale Leitstelle angeordnet. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn fordern andere Verkehrsteilnehmende auf, für die Einsatzkräfte „freie Bahn“ zu schaffen, und dienen der Warnung weiterer Verkehrsteilnehmender, die sich noch nicht im Sichtbereich der Straße befinden. Gerade auf vielbefahrenen Straßen und Kreuzungen ist der Einsatz der Sondersignale unumgänglich.

Der Fahrer bzw. die Fahrerin des Einsatzfahrzeugs hat nach der Anordnung einer Sondersignalfahrt (blaues Blinklicht mit Einsatzhorn) durch die Leitstelle keinen Ermessensspielraum. Davon abweichende von Fahrer bzw. Fahrerin getroffene Entscheidungen, zum Beispiel das Abschalten des Einsatzhorns und daraus resultierende Auswirkungen wie beispielsweise ein Unfall, gehen zu seinen bzw. ihren persönlichen Lasten.

Trotz dieser rechtlichen Voraussetzungen versuchen die Einsatzkräfte, besonders in den Abend- und Nachtstunden, auf die akustischen Sondersignale so weit wie möglich zu verzichten. Es wird versucht, die Anwohnerinnen und Anwohner so wenig wie möglich zu belasten.

Dennoch entsteht prinzipiell eine Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität von Personen durch Fahrzeuge auf der Alarmfahrt. Wir bitten jedoch zu berücksichtigen, dass vor allem die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr nur tätig werden, um Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Menschen in dieser Stadt zu schützen.

Das Martinshorn verkündet, dass sich im öffentlichen Auftrag couragierte Menschen auf den Weg gemacht haben, anderen Menschen zu helfen.